30.12.2021 Update zu den Nachrangdarlehen te Solar Sprint II und III

Die Geschäftsführungen der Emittenten der Nachrangdarlehen te Solar Sprint II und te Solar Sprint III haben nach einer Rückabwicklugnsanordnung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) einen Insolvenzantrag gestellt. Zum Zeitpunkt der Emission des Nachrangdarlehens handelte es sich um ein marktübliches Finanzinstrument, das der damaligen Rechtsprechung und den Gesetzen entsprach. Die qualifizierte Nachrangklausel im Vertrag ist Grundlage dafür, dass eine solche Kapitalanlage nicht als Einlagegeschäft einzustufen ist. Durch die deutlich höheren Anforderungen an die Darstellungen von Nachrangklauseln und die erstmalige Anwendung des AGB-Rechts auf Vermögensanlagen gemäß der jüngeren Rechtsprechung des BGH, wird diese Vermögensanlage nunmehr von der Aufsicht anders beurteilt und der Nachrangklausel ihre Gültigkeit abgesprochen. Inzwischen mehrere Gerichtsurteile verschiedener Landgerichte und Oberlandesgerichte haben die Zulässigkeit des damaligen Vertriebs der Nachrangdarlehen bestätigt. Ebenso hatten die damaligen Verantwortlichen bei einer namhaften Kanzlei Gutachten zur kapitalmarktrechtlichen Zulässigkeit der Nachrangdarlehen eingeholt, die das Vorgehen bestätigten.

Die Emittentinnen hatten Gelder als Nachrangdarlehen an die Projektgesellschaften der MEP Werke ausgereicht. MEP war niemals Teil der UDI-Gruppe, sondern hatte Photovoltaikanlagen als Mietmodelle für Hausbesitzer angeboten. Über eine dieser Projektgesellschaften, die ursprünglich unter dem Namen MEP Solar Miet & Service III firmierte, wurde Anfang 2020 das Insolvenzverfahren eröffnet. Auch die anderen Projektgesellschaften kommen mit Verweis auf die jeweilige Nachrangklausel ihren Verpflichtungen zur Zahlung von Zinsen und Rückzahlungen nicht nach, so dass die Emittentin selbst nicht über eine ausreichende Liquidität verfügt, Zinsen und Rückzahlungen zu tätigen. Ende 2020 wurden die Emittentinnen zusammen mit weiteren Gesellschaften des damaligen Gesellschafters von der Dalasy Beteiligungs- und Kapitalmanagement GmbH übernommen und ein Sanierungsteam eingesetzt. Das Team hat seither verschiedene Möglichkeiten geprüft, Ansprüche geltend zu machen, und verfolgte bis zur Insolvenzanmeldung die Ansprüche konsequent.

Der vorherige Eigentümer der beiden Emittentinnen dieser Nachrangdarlehen hatte den Gläubigern Angebote gemacht gehabt, die Forderungen aus den Nachrangdarlehen abzukaufen. Anleger konnten zwischen zwei Varianten mit bis zu einem Kaufpreis von 60 Prozent der Zeichnungssumme wählen. Die meisten Anleger nahmen die Angebote an und erhielten inzwischen vollständig den Kaufpreis.

 

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