26.07.2021 Update zu den Nachrangdarlehen UDI Energie Festzins II bis IX
Der neue Eigentümer hatte zusammen mit seinem Restrukturierungsteam Ende April 2021 die Anleger/innen dieser Nachrangdarlehen angeschrieben, um mittels eines Angebots einen Schuldenschnitt herbeizuführen und somit die Insolvenz der Emittentinnen zu vermeiden, nachdem zuvor die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) für das Nachrangdarlehen UDI Energie Festzins VI eine sofort umzusetzende Rückabwicklungsanordnung erlassen hatte.
Anlass war eine veränderte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in jüngerer Vergangenheit zu den Anforderungen an qualifizierte Nachrangklauseln. Auch wenn sich die Urteile auf Finanzinstrumente anderer Marktteilnehmer bezogen und die Emittentinnen das Nachrangdarlehen mehrere Jahre vor dieser neuen Rechtsprechung emittiert hatten, sieht die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) keinen Bestandsschutz und hat inzwischen für alle Nachrangdarlehen UDI Energie Festzins II bis VIII eine sofortige Rückabwicklungsanordnung erlassen. Wie in den Emissionsunterlagen vorgesehen, sind die Gelder langfristig in andere Gesellschaften zur Finanzierung erneuerbarer Energieanlagen ausgereicht und somit gebunden.
Trotz der knappen Fristsetzung beim Angebot an die Anleger/innen und der sehr positiven Resonanz von sehr vielen Anlegern/innen war leider die Insolvenz der Emittentinnen UDI Energie Festzins II bis VIII nicht mehr vermeidbar, da trotz eingeleiteter rechtlicher Abwehrmaßnahmen die Anordnung der Bundesanstalt sofort zu vollziehen war. Auch UDI Energie Festzins IX musste aufgrund einer fast gleichlautenden Nachrangklausel ebenso zur Insolvenz angemeldet werden.
Um trotz Insolvenz die Kosten des Insolvenzverfahrens gering zu halten und somit eine möglichst hohe Rückzahlung an die Anleger/innen zu ermöglichen hat die Geschäftsführung beim Amtsgericht Leipzig Anträge auf Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung gestellt. Das Amtsgericht hat allen Anträgen zugestimmt und zwecks Vereinheitlichung der Verfahren wie bei UDI Energie Festzins VI den Rechtsanwalt Dr. Jürgen Wallner von der auf Unternehmenssanierungen spezialisierten Kanzlei WallnerWeiß zum vorläufigen Sachwalter bestimmt.
Für die Insolvenz in Eigenverwaltung gelten dieselben strengen Maßstäbe wie in einem Regelinsolvenzverfahren. Oft ist die Insolvenz in Eigenverwaltung vorteilhafter für die Gläubiger als die Regelinsolvenz, da niedrigere Kosten anfallen und damit eine höhere Quote zur Ausschüttung gelangt. Zudem nimmt ein unabhängiger vom Gericht eingesetzter Sachwalter eine strenge Kontrolle der Eigenverwaltung vor.
Für maximale Transparenz und Überwachung hat das UDI-Restrukturierungsteam dem Gericht freiwillig vorgeschlagen, einen Gläubigerausschuss einzusetzen. Dieser begleitet das Insolvenzverfahren, überwacht das Verfahren neben dem Insolvenzverwalter und dem Gericht zusätzlich. Der Gläubigerausschuss ist u.a. mit einer der bekanntesten Kapitalmarktkanzleien besetzt. Am Ende des Verfahrens muss die Gläubigerversammlung dem Insolvenzplan zustimmen.
Fazit: Die Insolvenz in Eigenverwaltung stellt ebenfalls ein Insolvenzverfahren dar, an dessen Zulässigkeit insgesamt höhere Anforderungen gestellt werden als dies in einem Regelinsolvenzverfahren der Fall ist. Zudem wird die Expertise der Geschäftsführung, die mit über 20 Jahren Erfahrung bei der Restrukturierung von Unternehmen erst im Oktober 2020 mit einem neu zusammengesetzten Restrukturierungsteam die Arbeit aufgenommen hatte, erhalten.
- Für Anleger/innen, die bei UDI Energie Festzins II, III, IV, V, VII und VIII das Angebot der U 20 Prevent GmbH im Mai angenommen haben, bedeutet das, dass mit Abwicklungsanordnung der BaFin die U 20 Prevent GmbH nun auch den Restanspruch abgetreten bekommen hat und Ihnen den Kaufpreis 2 schuldet, der innerhalb von fünf Jahren zur Zahlung fällig ist. Die U 20 Prevent GmbH hat das UDI-Serviceteam weiterhin mit der Kundenkommunikation und der Verwaltung von Kontaktdaten und Kontoverbindungen beauftragt. Etwaige Änderungen diesbezüglich teilen Sie daher weiterhin dem UDI-Serviceteam mit.
- Für Anleger/innen, die bei UDI Energie Festzins IX das Angebot der U 20 Prevent GmbH im Mai angenommen haben, bedeutet das, dass mit der Insolvenz der Emittentin die Anleger/innen mindestens noch den Kaufpreis 2 gemäß Vereinbarung erhalten. Auf Anforderung des Sachwalters melden Sie dann Ihre offenen Forderungen zur Insolvenztabelle an. Sollte die Zahlung aus der Insolvenzmasse niedriger als Kaufpreis 2 ausfallen, erhalten Sie von der U 20 Prevent GmbH innerhalb von fünf Jahren die Differenz zum Kaufpreis 2 ausbezahlt. Die U 20 Prevent GmbH hat das UDI-Serviceteam weiterhin mit der Kundenkommunikation und der Verwaltung von Kontaktdaten und Kontoverbindungen beauftragt. Etwaige Änderungen diesbezüglich teilen Sie daher weiterhin dem UDI-Serviceteam mit.
- Für alle Anleger/innen, die einen laufenden Vertrag bei UDI Energie Festzins VI besitzen oder aber bei UDI Energie Festzins II, III, IV, V, VII, VIII oder IX das Angebot der U 20 Prevent GmbH nicht angenommen haben, können ihre offenen Forderungen auf Anforderung des Sachwalters zur Insolvenztabelle anmelden. Aufgrund des laufenden Insolvenzverfahrens sind nunmehr Zins- und Rückzahlungen nicht mehr möglich.
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