29.07.2022 Update zu weiteren Nachrangdarlehen UDI Energie Festzins 10, 12, 13, 14, UDI Sprint IV sowie UDI Immo Sprint I & II

Die Emittentinnen von folgenden Nachrangdarlehen haben Mitte Juli 2022 einen Insolvenzantrag gestellt:

  • UDI Energie Festzins 10
  • UDI Energie Festzins 12
  • UDI Energie Festzins 13
  • UDI Energie Festzins 14
  • UDI Sprint Festzins IV
  • UDI Immo Sprint I
  • UDI Immo Sprint II

Das Amtsgericht Leipzig (Insolvenzgericht) hat zwischenzeitlich die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der Emittentinnen angeordnet und Rechtsanwalt Dr. Jürgen Wallner zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. 

Grund für die Antragsstellungen war zum einen, dass vor Zivilgerichten unter Berufung auf eine neuere BGH-Rechtsprechung mehrfach Urteile erstritten wurden, die die Nachrangklausel der diesen Vermögensanlagen zu Grunde liegenden Darlehensverträgen oder eine sehr ähnliche Klausel bei anderen Vermögensanlagen der UDI – Gruppe für unwirksam hielten. Zum anderen besteht die begründete Erwartung, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) wegen dieser Rechtsprechung eine Abwicklungsanordnung gegen die Emittentinnen erlassen wird, wie sie es schon bei anderen Vermögensanlagen mit ähnlichen Nachrangklauseln getan hat. So hatte zuvor bereits die Emittentin des Nachrangdarlehens UDI Energie Festzins 11 Insolvenz anmelden müssen, obwohl auch bei diesem Nachrangarlehen die BaFin die Emissionsprospekte und die Vermögensanlageinformationsblätter geprüft und gebilligt hatte. Sollten die Urteile rechtskräftig werden und/oder die BaFin eine Abwicklungsanordnung – wie gegenüber weiteren Schwestergesellschaften geschehen – erlassen, müsste die Geschäftsführung aller genannten Emittentinnen einen Insolvenzantrag wegen Zahlungsunfähigkeit stellen. Denn wegen der langjährigen Laufzeit der Darlehensverträge, mit denen die Emittentinnen das eingeworbene Kapital der Anleger in Projektgesellschaften investiert haben, verfügen die Gesellschaften nicht über die zur Erfüllung der dann fällig werdenden Ansprüche der Anleger notwendigen Liquidität. Aus den vorgenannten Gründen besteht deshalb hinsichtlich der Emittentinnen eine negative Fortführungsprognose.

Die Gesellschaften haben daher auch eine Meldung nach § 11a Vermögensanlagegesetz (VermAnlG) veröffentlicht, die Sie im folgenden abrufen können.

Wie geht es weiter? Als Anleger werden Sie nach Insolvenzveröffnung voraussichtlich vom Insolvenzverwalter angeschrieben, damit Sie Ihre Forderungen anmelden können. Die UDI GmbH unterstützt diesbezüglich alle Insolvenzverfahren durch Bereitstellung aller erforderlichen historischen Daten zu den Nachrangdarlehen.

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